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DIN EN ISO 9001

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PRIMAX GmbH, Mindelheim
Stand: Juli 2026 — ersetzt die Fassung vom Juli 2016.

Begriffsbestimmungen

        Besteller: Der Vertragspartner von PRIMAX, der Waren oder Leistungen bestellt; im Sinne dieser AGB stets Unternehmer gemäß § 14 BGB im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

        Betreiber: Die natürliche oder juristische Person, die ein Produkt im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) tatsächlich einsetzt oder einsetzen lässt; regelmäßig identisch mit dem Besteller, kann im Einzelfall jedoch abweichen (z. B. bei Weitergabe innerhalb eines Konzerns).

        Produkt: Alle von PRIMAX gelieferten Waren, insbesondere Hebe-, Kran-, Seil-, Anschlag- und Zurrtechnik, Lastaufnahmemittel und persönliche Schutzausrüstung (PSA).

        Prüfobjekt: Das konkrete Produkt oder die Anlage, die Gegenstand einer von PRIMAX erbrachten Prüfleistung ist.

        Textform: Textform im Sinne des § 126b BGB, insbesondere E-Mail, sofern die Person des Erklärenden erkennbar ist.

        Befähigte Person: Person im Sinne der BetrSichV, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

        Sonderanfertigung: Ein nach kundenspezifischen Vorgaben (Zeichnung, Lastannahme, individuelle Konfektionierung) gefertigtes oder konfektioniertes Produkt, das nicht dem Standardsortiment von PRIMAX entspricht.

        Dynamische Verweisung: Sämtliche in diesen AGB genannten Gesetze, Verordnungen, Normen und technischen Regeln (u. a. BGB, HGB, BetrSichV, DGUV-Vorschriften, DIN-Normen, ProdHaftG, DSGVO) gelten in ihrer jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuell gültigen Fassung, auch wenn dies nicht bei jeder einzelnen Nennung ausdrücklich wiederholt wird.

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Verträge über Lieferung, Reparatur, Prüfung, Montage und Vermietung von Hebe-, Kran-, Seil-, Anschlag- und Zurrtechnik, Lastaufnahmemitteln, PSA sowie zugehörige Dienstleistungen zwischen PRIMAX GmbH (nachfolgend „PRIMAX”) und Bestellern.

Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn PRIMAX ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert oder leistet. Dies gilt insbesondere gegenüber Einkaufsbedingungen von Groß- und Industriekunden; § 305 Abs. 1, § 305b, § 310 BGB bleiben unberührt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

        Angebote von PRIMAX sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet.

        Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung von PRIMAX in Textform zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

        Angaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten und auf der Website sind branchenübliche Näherungswerte ohne Zusicherungscharakter, sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.

§ 3 Technische Angaben und Unterlagen

        Der Besteller ist für Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm beigestellten technischen Unterlagen (CAD-Zeichnungen, Lastannahmen, Einsatzbedingungen, Umgebungsparameter) allein verantwortlich.

        Freigabezeichnungen gelten erst nach ausdrücklicher Freigabe durch beide Parteien in Textform als verbindlich. Änderungen nach Freigabe gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie von ihm veranlasst wurden.

        Werden Produkte nach Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers gefertigt, übernimmt PRIMAX keine Haftung für die technische Eignung dieser Vorgaben; der Besteller stellt PRIMAX insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

        Sämtliche Unterlagen, Konstruktionen und Berechnungen von PRIMAX bleiben geistiges Eigentum von PRIMAX. Der Besteller behandelt diese Unterlagen vertraulich, nutzt sie ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrages und gibt sie ohne vorherige Zustimmung von PRIMAX in Textform nicht an Dritte weiter.

§ 4 Preise

        Preise gelten ab Werk/Lager (EXW gemäß Incoterms 2020) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, Fracht, Transportversicherung und Montage, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart.

        Bei Kennzeichnung als „derzeitiger Listenpreis” gelten die am Liefertag gültigen Preise.

        Bei wesentlicher Änderung von Kostenfaktoren (Material, Energie, Löhne, Fracht) zwischen Vertragsschluss und Lieferung bei einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ist PRIMAX zu angemessener Preisanpassung berechtigt.

§ 5 Zahlungsbedingungen

        Bei Neuanlage eines Bestellers als Kunde führt PRIMAX eine Bonitätsprüfung durch und legt auf dieser Grundlage einmalig das Zahlungsziel sowie die maßgebliche Lieferbedingung (im Regelfall EXW Mindelheim gemäß Incoterms 2020) fest. Diese Festlegung wird dem Besteller in Textform mitgeteilt und gilt für die laufende Geschäftsbeziehung, bis sie einvernehmlich in Textform geändert wird.

        Sofern im Rahmen der Neuanlage nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt als Standard-Zahlungsziel: 10 Tage netto ab Rechnungsdatum. Ein Zahlungsziel von 30 Tagen wird nur nach positiver Bonitätsprüfung und ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung in Textform eingeräumt.

        PRIMAX ist berechtigt, das eingeräumte Zahlungsziel bei erkennbarer Verschlechterung der Bonität des Bestellers mit Wirkung für zukünftige Aufträge in Textform anzupassen oder auf Vorauskasse umzustellen.

        Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB; weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

        Bei erkennbarer wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers kann PRIMAX Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen und ausstehende Lieferungen/Leistungen bis dahin zurückhalten.

        Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen; Zurückbehaltungsrechte nur aus demselben Vertragsverhältnis.

        Vertragsstrafen jeder Art gelten als ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich und individuell in Textform zwischen den Parteien vereinbart wurden. Eine Bezugnahme auf Regelungen von Vertragsstrafen in Einkaufsbedingungen des Bestellers reicht hierfür nicht aus.

§ 6 Lieferfristen

        Lieferfristen sind annähernd, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) vereinbart.

        Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers verlängert sich die Frist angemessen.

        Ereignisse höherer Gewalt sowie vergleichbare unvorhersehbare, von PRIMAX trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Hindernisse – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten von PRIMAX eintreten – verlängern die Lieferfrist angemessen.

        Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden.

        Die maßgebliche Lieferbedingung wird bereits bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung einmalig zwischen PRIMAX und dem Besteller festgelegt, im Regelfall EXW Mindelheim gemäß Incoterms 2020. Sie wird an dieser Stelle bewusst erneut genannt, da sie unmittelbar auch für die Lieferfrist maßgeblich ist: Die festgelegte Lieferbedingung gilt vorrangig, bis sie einvernehmlich in Textform geändert wird. Abweichende Incoterms-2020-Klauseln können im Einzelfall in Textform vereinbart werden.

§ 7 Teillieferungen

PRIMAX ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit dem Besteller die Teilleistung zumutbar ist und keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Fertigungs- oder verpackungsbedingte Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % der Auftragsmenge sind zulässig und entsprechend abzurechnen.

§ 8 Abrufaufträge

Auf Abruf bestellte Ware ist innerhalb von 4 Wochen nach dem vereinbarten bzw. bestätigten Termin abzunehmen. Erfolgt der Abruf nicht fristgerecht, ist PRIMAX nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Gefahrübergang

        Der Versand erfolgt ab Werk (EXW). Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe an den Versandbeauftragten bzw. Verladung auf ein Fahrzeug von PRIMAX auf den Besteller über.

        Verzögert sich Versand oder Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft über.

        Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und PRIMAX zu benachrichtigen; unterbleibt dies, gehen hieraus resultierende Beweisnachteile zu Lasten des Bestellers.

§ 10 Eigentumsvorbehalt (verlängert und erweitert)

        Alle gelieferten Waren – insbesondere Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel, Hebe- und Zurrtechnik sowie PSA – bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von PRIMAX (Kontokorrentvorbehalt, § 449 BGB).

        Der Eigentumsvorbehalt bleibt unberührt von Einbau, Ingebrauchnahme, Montage oder wiederkehrender Prüfung der Ware.

        Der Besteller darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt; Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt an PRIMAX ab; PRIMAX nimmt die Abtretung an.

        Bei Zahlungsverzug ist PRIMAX berechtigt, ohne Rücktritt und ohne Nachfristsetzung Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen – auch wenn diese bereits im Betrieb des Bestellers eingesetzt oder verbaut ist, soweit eine Trennung technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

        Bei Verarbeitung oder untrennbarer Vermischung mit fremden Gegenständen erwirbt PRIMAX Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Gegenständen.

        PRIMAX gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Prüfpflicht des Kunden

        Der Betreiber ist gesetzlich verpflichtet (u. a. § 3 BetrSichV, DGUV Vorschrift 1 und 3), Hebezeuge, Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und PSA vor jeder Verwendung einer Sichtprüfung durch eine unterwiesene Person zu unterziehen und diese Prüfung nachvollziehbar zu dokumentieren.

        Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person sind entsprechend den gesetzlichen Fristen eigenverantwortlich durch den Betreiber zu veranlassen. PRIMAX weist auf Fälligkeiten hin, soweit ein gesonderter Prüfservice-Vertrag besteht; eine allgemeine Überwachungspflicht ohne gesonderten Auftrag besteht nicht.

        Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Sichtprüfung, wiederkehrende Prüfung oder deren Dokumentation, ist jede Haftung von PRIMAX für hieraus entstehende Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nachweislich auf diesem Unterlassen beruht. Ein eigener Verursachungsbeitrag von PRIMAX bleibt hiervon unberührt und wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) berücksichtigt.

§ 12 Montage- und Einbauvorschriften

        Montage und Einbau haben ausschließlich gemäß der jeweils aktuellen Betriebs- und Montageanleitung von PRIMAX durch fachkundiges, geschultes Personal zu erfolgen.

        Erfolgt Montage oder Einbau durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, haftet PRIMAX nicht für Schäden, die auf fehlerhafter Montage, Einbau entgegen der Anleitung oder unzureichender statischer/konstruktiver Prüfung der Einbausituation durch den Besteller beruhen.

        Eigenkonstruktionen des Bestellers, in die PRIMAX-Produkte integriert werden (z. B. Sonderanschlagmittel, kundenseitige Traversen), unterliegen der alleinigen Konstruktionsverantwortung des Bestellers, soweit PRIMAX nicht ausdrücklich mit der Auslegung beauftragt wurde.

§ 13 CE-Kennzeichnung und Konformität

        PRIMAX-Produkte werden, soweit gesetzlich erforderlich, mit CE-Kennzeichnung und zugehöriger Konformitätserklärung nach den einschlägigen EU-Richtlinien (u. a. Maschinenverordnung) geliefert.

        Wird ein PRIMAX-Produkt als Bauteil oder Komponente in eine vom Besteller hergestellte oder zusammengebaute Gesamtmaschine bzw. -anlage integriert (z. B. Sondertraversen, kundenspezifische Anschlagkonstruktionen), liegt die Konformitätsbewertung der Gesamtmaschine sowie die hierfür erforderliche CE-Kennzeichnung der Gesamtmaschine allein beim Besteller als deren Hersteller im Sinne der Maschinenverordnung. PRIMAX stellt hierfür auf Anfrage die Konformitätsunterlagen zum gelieferten Bauteil zur Verfügung.

        Der Besteller stellt PRIMAX von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer fehlerhaften oder unterlassenen Konformitätsbewertung der Gesamtmaschine durch den Besteller resultieren.

§ 14 Verwendung von Hebezeugen

        Hebezeuge, Anschlag- und Lastaufnahmemittel sind ausschließlich bestimmungsgemäß, innerhalb der angegebenen Tragfähigkeits-, Temperatur- und Umgebungsgrenzen sowie unter Beachtung der einschlägigen Normen (u. a. DIN EN 13155, DGUV Vorschrift 52/54) zu verwenden.

        Jede Haftung von PRIMAX ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nachweislich auf einem der folgenden Umstände beruht und PRIMAX diesen Umstand nicht selbst durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit mitverursacht hat:

        Fehlbedienung oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch

        Überlastung über die angegebene Tragfähigkeit hinaus

        falsche oder normwidrige Anschlagart

        Verwendung außerhalb der spezifizierten Norm- oder Einsatzgrenzen (u. a. Temperatur, Chemikalieneinwirkung, Offshore- oder explosionsgefährdete Bereiche ohne entsprechende Ex-Zertifizierung des konkreten Einsatzfalls)

        Missachtung der Betriebsanleitung

        fehlender Sichtprüfung des Hebezeugs, Anschlag- oder Lastaufnahmemittels durch eine unterwiesene Person vor jeder Benutzung

        Produkte ohne ausdrückliche Ex-Schutz-Zertifizierung sind nicht für den Einsatz in explosionsgefährdeten oder Offshore-Bereichen bestimmt; ein solcher Einsatz ohne vorherige schriftliche Freigabe durch PRIMAX erfolgt auf alleiniges Risiko des Bestellers.

§ 15 Wartungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten

        Der Betreiber hat Wartungsintervalle gemäß Betriebsanleitung einzuhalten und die Ergebnisse (Prüfprotokolle, Wartungsnachweise) mindestens für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer, mindestens jedoch für die Dauer der Gewährleistungsfrist, aufzubewahren.

        Prüfprotokolle und Wartungsnachweise sind PRIMAX auf Verlangen im Rahmen von Gewährleistungs- oder Produkthaftungsfällen vorzulegen. Kann der Besteller die ordnungsgemäße Wartung/Prüfung nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten im Rahmen der Beweislastverteilung.

        Digital erstellte Prüfprotokolle, digitale Signaturen sowie per E-Mail übermittelte Freigaben, Bestellungen und Abnahmen gelten zwischen den Parteien als Textform und sind als Beweismittel zulässig.

        Im Rahmen von Prüfungen erstellte Fotodokumentationen (z. B. Zustandsfotos, Mängelbilder) sind als Beweismittel für den geprüften Zustand zum Prüfzeitpunkt zwischen den Parteien anerkannt und zulässig.

        Prüfberichte und Dokumente, die unter Nutzung von KI-gestützten Auswerteverfahren erstellt werden, werden vor Ausgabe durch eine befähigte Person fachlich verantwortet und freigegeben; die KI-Unterstützung ersetzt nicht die Verantwortung der befähigten Person.

§ 16 DGUV-/BetrSichV-Hinweise

Prüfleistungen von PRIMAX im Rahmen des Prüfservice erfolgen auf Basis der BetrSichV sowie der einschlägigen DGUV-Vorschriften und -Regeln (insbesondere DGUV V3, V52, V54). Die Verantwortung des Betreibers für die rechtzeitige Beauftragung, Bereitstellung des Prüfobjekts sowie Umsetzung von Prüfergebnissen (z. B. Mängelbeseitigung) bleibt hiervon unberührt und liegt beim Besteller als Betreiber.

§ 17 Gewährleistung

        PRIMAX leistet nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei Mängeln, die bereits bei Gefahrübergang vorlagen.

        Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Erhalt, in Textform unter Angabe einer möglichst genauen Mängelbeschreibung zu rügen (§ 377 HGB). Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt; verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist, in Textform anzuzeigen.

        Keine Gewährleistung besteht, soweit ein Mangel nachweislich auf einem der folgenden Umstände beruht:

        normalem Verschleiß und Verschleißteilen (z. B. Seile, Ketten, Rollen, Bremsbeläge)

        Korrosion durch unsachgemäße Lagerung oder Umgebungseinflüsse

        Einwirkung von Chemikalien, die nicht der spezifizierten Einsatzumgebung entsprechen

        Überschreitung angegebener Temperaturgrenzen

        Fremdreparaturen oder Eingriffe durch nicht von PRIMAX autorisierte Dritte

        Verwendung nicht-originaler Ersatz- oder Verschleißteile

        eigenmächtige Veränderungen am Produkt (Schweißen, Löten, Anbauten)

        der Unterlassung der vor jeder Benutzung vorgeschriebenen Sichtprüfung, der regelmäßigen Wartung gemäß Betriebsanleitung oder der Dokumentation dieser Prüfungen und Wartungen durch den Betreiber

        Die Gewährleistungsfrist für Unternehmer beträgt 12 Monate ab Auslieferung der Ware an den Besteller. Sie endet in jedem Fall spätestens 24 Monate nach Werksausgang der Ware bei PRIMAX – diese Obergrenze berücksichtigt insbesondere längere Lager- oder Transportzeiten zwischen Werksausgang und tatsächlicher Auslieferung.

        Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

        Für ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen; sie endet frühestens zwei Monate nach Abschluss der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, spätestens jedoch mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist zuzüglich dieser zwei Monate.

§ 18 Haftung

        PRIMAX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. Produkthaftungsgesetz).

        Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

        Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

        Unbeschadet der vorstehenden Grundsätze bleibt die Haftung von PRIMAX in jedem Fall unbeschränkt, soweit PRIMAX einen der nachfolgend genannten Umstände selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig mitverursacht hat oder soweit hierdurch Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden. Im Übrigen ist die Haftung von PRIMAX ausgeschlossen, soweit ein Schaden nachweislich auf einem der folgenden, vom Besteller oder Betreiber zu verantwortenden Umstände beruht: Unterlassene oder unzureichende Sichtprüfung vor Benutzung oder unterlassene wiederkehrende Prüfung des Produkts; fehlerhafte Montage oder fehlerhafter Einbau durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte; fehlerhafte Eigenkonstruktion des Bestellers, in die ein PRIMAX-Produkt integriert wurde; fehlerhafte oder unterlassene Konformitätsbewertung einer Gesamtmaschine oder Gesamtanlage, in die ein PRIMAX-Produkt eingebaut wurde; Fehlbedienung, Überlastung, normwidrige Anschlagart oder Verwendung außerhalb der spezifizierten Tragfähigkeits-, Temperatur- oder Umgebungsgrenzen; Missachtung der Betriebsanleitung; Fremdreparatur durch nicht von PRIMAX autorisierte Dritte oder Verwendung nicht freigegebener Ersatzteile.

        Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von PRIMAX.

§ 19 Produkthaftung

        Der Besteller verwendet PRIMAX-Produkte ausschließlich gemäß Betriebsanleitung und setzt nur geschultes, mit der Anwendung vertrautes Personal ein.

        Bei Produkthaftungsschäden hat der Besteller PRIMAX unverzüglich eine vollständige Dokumentation vorzulegen, die die Einsatzumstände, den eingetretenen Schaden sowie etwaige von Dritten (z. B. Endkunden oder Geschädigten) gegen den Besteller geltend gemachte Ansprüche umfasst.

        Der Besteller haftet PRIMAX gegenüber im Innenverhältnis (Regress), soweit ihn ein Verschulden trifft, weil er Abnehmer nicht ausreichend über die Anwendung informiert, Betriebsanleitungen nicht weitergegeben oder das Produkt ohne schriftliche Genehmigung außerhalb des vorgesehenen Zwecks weiterveräußert hat.

        Nicht in der Betriebsanleitung vorgesehene oder nicht ausdrücklich in Textform genehmigte Verwendungen lassen Produkthaftung und Gewährleistung entfallen, ebenso eigenmächtige Veränderungen am Produkt.

        Der Besteller ist verpflichtet, in Verkehr gebrachte Produkte weiterhin auf schädliche Veränderungen und unzulässige Anwendungen zu beobachten und die Einhaltung einschlägiger Normen, insbesondere fälliger Prüfungen, sicherzustellen.

§ 20 Lieferantenregress

        Soweit ein Mangel der von PRIMAX gelieferten Ware auf einer fehlerhaften Lieferung eines Vorlieferanten von PRIMAX beruht, tritt PRIMAX ihre eigenen Regress- und Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten in dem Umfang an den Besteller ab, in dem dies zur Durchsetzung von dessen berechtigten Ansprüchen erforderlich ist – dies gilt nur, soweit der Besteller seinerseits gesetzliche Regressansprüche gegen PRIMAX nach §§ 445a, 445b BGB geltend macht.

        Fällt ein Vorlieferant aus (Insolvenz, dauerhafte Lieferunfähigkeit) und wird dadurch die Lieferung an den Besteller unmöglich oder unzumutbar verzögert, ist PRIMAX von der Lieferpflicht frei bzw. zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist berechtigt; ein Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung besteht insoweit nicht. Das Recht des Bestellers, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

        PRIMAX ist nicht verpflichtet, vorrangig gegen den Vorlieferanten vorzugehen, bevor sie berechtigte Ansprüche des Bestellers erfüllt; die Abtretung gemäß Abs. 1 dient lediglich der zusätzlichen Absicherung des Bestellers.

§ 21 Verjährung

        Die Gewährleistungsfrist wird an dieser Stelle bewusst erneut genannt, da sie für die allgemeine Verjährung unmittelbar maßgeblich ist: Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Auslieferung der Ware, spätestens jedoch 24 Monate nach Werksausgang. Für sonstige vertragliche und außervertragliche Ansprüche gilt im Übrigen die gesetzliche Verjährungsfrist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

        Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen PRIMAX nach § 445a BGB (Lieferantenregress) verjähren spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der mangelhaften Sache an den letzten Käufer in der Lieferkette, unbeschadet einer kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist im Einzelfall.

        Die Verjährung wird durch Nachbesserungsversuche für die Dauer der Nachbesserung gehemmt; im Übrigen bleiben die gesetzlichen Hemmungs- und Neubeginn-Tatbestände (§§ 203 ff. BGB) unberührt.

 

§ 22 Rücknahmen

        Eine Rücknahme mangelfreier Standardware erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform. Bei vereinbarter Rücknahme wird ein angemessener Wertabschlag für Prüfung, Wiedereinlagerung und ggf. Instandsetzung in Höhe von mindestens 15 % des Warenwerts in Rechnung gestellt, sofern nicht abweichend vereinbart.

        Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und sonstige Produkte, die erst nach kundenspezifischer Freigabezeichnung gefertigt oder konfektioniert wurden, sind von der Rücknahme und vom Umtausch generell ausgeschlossen; dies gilt unabhängig davon, ob sie zugleich als Sonderanfertigung im Sinne der Begriffsbestimmungen einzuordnen sind.

        Verpackung wird nur bei einwandfreiem, wiederverwendbarem Zustand und frachtfreier Rücksendung innerhalb 4 Wochen vergütet.

§ 23 Sonderanfertigungen

        Sonderanfertigungen (u. a. Sonderanschlagmittel, Konstruktionen nach kundenspezifischen CAD-Zeichnungen oder Lastannahmen) werden ausschließlich nach vorheriger, von beiden Parteien in Textform bestätigter Freigabezeichnung gefertigt. Sie sind ebenso wie alle sonstigen nach kundenspezifischer Freigabezeichnung gefertigten oder konfektionierten Produkte von Rücknahme und Umtausch generell ausgeschlossen.

        Bei Sonderkonstruktionen ab einem von PRIMAX im Angebot bezeichneten Umfang erfolgt vor Auslieferung eine Abnahme, wahlweise als Werksabnahme beim Besteller vor Ort oder anhand von Prüfprotokollen und Fotodokumentation. Die Abnahme ist vom Besteller in Textform zu bestätigen.

        Mit erfolgter Abnahme geht die Verantwortung für die Sonderkonstruktion auf den Besteller über, insbesondere für ihre Einbindung in eine vom Besteller hergestellte Gesamtmaschine oder Gesamtanlage einschließlich der hierfür erforderlichen Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung der Gesamtmaschine. Mängel, die bei der Abnahme trotz zumutbarer Prüfung nicht erkennbar waren, bleiben hiervon unberührt; PRIMAX leistet insoweit nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

        Sonderanfertigungen können nach Fertigungsbeginn nicht storniert werden. Bei Stornierung vor Fertigungsbeginn, aber nach Freigabe, werden bereits entstandene Konstruktions- und Materialbeschaffungskosten in Rechnung gestellt.

§ 24 Reparaturen

        Reparaturen an PRIMAX-Produkten sind ausschließlich durch PRIMAX oder von PRIMAX autorisierte Fachbetriebe durchzuführen. Fremdreparaturen führen zum Erlöschen von Gewährleistung und Produkthaftung für das betroffene Bauteil bzw. Produkt, soweit der Mangel/Schaden auf der Fremdreparatur beruht.

        Es dürfen ausschließlich Original-Ersatzteile von PRIMAX bzw. vom Hersteller freigegebene Ersatzteile verwendet werden. Der Einsatz nicht freigegebener Ersatzteile lässt Gewährleistung und Produkthaftung für die hiervon betroffenen Bauteile entfallen.

        Reparaturaufträge werden nach Aufwand (Zeit und Material) abgerechnet, sofern nicht ein Festpreis vereinbart wurde. Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

§ 25 Prüfservice

        Für Prüfleistungen (wiederkehrende Prüfungen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln, Kranen, Hebezeugen, PSA) gelten ergänzend die folgenden Regelungen.

        Mit Beginn der Prüfung vor Ort entsteht der Vergütungsanspruch von PRIMAX für bereits geprüfte Objekte sowie anteilig für begonnene, nicht abgeschlossene Prüfungen.

        Bricht der Besteller einen begonnenen Prüfauftrag ab oder verweigert die Durchführung trotz Anwesenheit des Prüftechnikers vor Ort, bleibt die Vergütungspflicht für die erbrachte Leistung sowie nachweislich entstandene Vorhaltekosten (Anfahrt, Personal, Gerät) unberührt — unabhängig vom tatsächlichen Nutzen für den Besteller.

        Kostenfreie Stornierung ist nur möglich bei Zugang in Textform spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Bei späterer Absage oder Nichterreichbarkeit des Prüfobjekts wird mindestens eine Anfahrt- und Vorhaltepauschale gemäß aktueller Preisliste fällig.

        Wird die Prüfung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen unterbrochen, ist die bis dahin erbrachte Leistung sowie die Anfahrt vollständig zu vergüten; ein Folgetermin wird gesondert beauftragt.

        Die Prüfplakette bzw. der Prüfstempel wird unmittelbar bei der Prüfung vor Ort am Prüfobjekt angebracht, da dies dem Nachweis des durchgeführten Prüftermins dient und aus Gründen der Anlagen- und Betriebssicherheit nicht von der Zahlung abhängig gemacht werden kann. Der schriftliche Prüfbericht bzw. das Prüfzertifikat wird dem Besteller erst nach vollständiger Bezahlung der Prüfleistung ausgehändigt, sofern nicht abweichend vereinbart.

        Im Rahmen der Prüfung festgestellte Mängel begründen keinen Anspruch auf Minderung der Prüfvergütung.

§ 26 Leihgeräte (falls vereinbart)

        Werden im Zusammenhang mit Reparatur oder Prüfung Leihgeräte bereitgestellt, trägt der Besteller während der Leihfrist (Zeit der Ausleihe) die Gefahr von Verlust und Beschädigung.

        Leihgeräte sind ausschließlich bestimmungsgemäß gemäß Betriebsanleitung, innerhalb der angegebenen Tragfähigkeits- und Einsatzgrenzen und erst nach vorheriger Sichtprüfung zu verwenden. Für Schäden aus Fehlbedienung, Überlastung, normwidriger Anschlagart oder sonstiger nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Leihgeräts haftet PRIMAX nicht.

        Bei verspäteter Rückgabe wird eine Nutzungsausfallentschädigung gemäß aktueller Preisliste berechnet.

§ 27 Software, digitale Dokumente und KI-gestützte Auswertungen

        Digitale Prüfberichte, Dokumentationen und sonstige über Kundenportale oder per E-Mail bereitgestellte Dokumente sind Bestandteil der vertraglichen Leistung.

        Der elektronische Austausch von Bestellungen, Freigaben, Prüfprotokollen und digitalen Signaturen gilt zwischen den Parteien als Textform und ist als Nachweis zulässig.

        Werden Prüfberichte, Prüfprotokolle oder sonstige fachliche Dokumentationen unter Einsatz von KI-gestützten Verfahren erstellt, verbleibt die fachliche Verantwortung stets bei der zeichnenden befähigten Person; die KI-Unterstützung ersetzt keine fachliche Prüfung.

        Für Ausfälle vorgelagerter Drittanbieter (Cloud-, KI- oder API-Dienste) außerhalb des Einflussbereichs von PRIMAX besteht keine Haftung. Im Übrigen haftet PRIMAX für Schäden aus Softwarefehlern oder Systemausfällen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in letzterem Fall begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

§ 28 Eigentum an Prüfdaten und digitaler Dokumentation

        Prüfprotokolle, Messdaten und digitale Dokumentationen zu einem konkreten Prüfobjekt stehen nach vollständiger Bezahlung der Prüfleistung dem Besteller zur eigenen Verwendung zur Verfügung.

        Die zugrundeliegenden Auswertemethoden, Vorlagen und internen Systeme von PRIMAX bleiben unabhängig davon geistiges Eigentum von PRIMAX.

        PRIMAX ist berechtigt, anonymisierte oder aggregierte Prüfdaten zur Verbesserung eigener Prüfverfahren zu nutzen.

§ 29 Geheimhaltung

        Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere CAD-Zeichnungen, Lastannahmen, Angebote, Preise und Konstruktionsunterlagen – vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung.

        Die Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung in Textform oder soweit gesetzlich vorgeschrieben zulässig. Die Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort, solange die Informationen nicht allgemein bekannt sind.

§ 30 Datenschutz

        Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und, soweit rechtlich zulässig, zu Marketingzwecken verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. b, f DSGVO).

        Auftragsverarbeiter (u. a. IT-Dienstleister, Cloud- und KI-Dienste) werden nur auf Grundlage von Verträgen gemäß Art. 28 DSGVO eingesetzt. Bei Auftragsverarbeitern außerhalb der EU/des EWR stellt PRIMAX ein angemessenes Datenschutzniveau sicher (z. B. EU-Standardvertragsklauseln).

        Der Besteller hat die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch gemäß Art. 15 ff. DSGVO. Details regelt die Datenschutzerklärung von PRIMAX.

§ 31 Exportkontrolle und Sanktionen

        Der Besteller ist verpflichtet, bei Weiterverkauf, Export oder grenzüberschreitendem Einsatz der Ware sämtliche geltenden Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften einzuhalten, insbesondere die EU-Dual-Use-Verordnung, EU-Sanktionsregime (u. a. gegenüber Russland, Belarus, Iran, Nordkorea, Syrien) sowie einschlägige US-Reexportbestimmungen (u. a. OFAC), soweit anwendbar.

        Der Besteller sichert zu, dass weder er selbst noch der Endabnehmer auf einer relevanten Sanktions- oder Embargoliste geführt wird und die Ware nicht für nicht genehmigte militärische Endnutzung eingesetzt wird.

        PRIMAX ist berechtigt, von der Lieferung zurückzutreten oder sie auszusetzen, wenn Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen oder ein begründeter Verdacht eines Verstoßes besteht, ohne dass hieraus Ansprüche des Bestellers entstehen.

§ 32 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, von PRIMAX trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Umstände – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten von PRIMAX eintreten, etwa dessen Insolvenz oder dauerhafte Lieferunfähigkeit –, insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Rohstoff- oder Lieferengpässe, Pandemien, Stromausfälle, IT- und Systemausfälle sowie Cyber-/Hackerangriffe auf eigene oder von PRIMAX genutzte Systeme, verlängern die Lieferfrist angemessen. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich, wird PRIMAX von der Leistungspflicht frei. Dauert die Behinderung länger als fünf Monate, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

§ 33 Compliance

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils geltenden Antikorruptions- und Wettbewerbsvorschriften. PRIMAX behält sich vor, Geschäftsbeziehungen zu beenden, wenn der Besteller nachweislich gegen zwingende Compliance-Vorschriften verstößt.

§ 34 Gerichtsstand, anwendbares Recht und Streitbeilegung

        Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Sitz von PRIMAX in Mindelheim. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist das Gericht am Sitz von PRIMAX ausschließlich zuständig. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

        Für Großprojekte kann im Einzelfall in Textform eine vorgeschaltete Mediation oder ein Schiedsverfahren anstelle bzw. vor Anrufung der ordentlichen Gerichte vereinbart werden; ohne eine solche ausdrückliche Einzelvereinbarung gilt Abs. 1.

§ 35 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende, wirksame Regelung zu ersetzen. Vertragsrechte und -pflichten dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis in Textform übertragen werden.